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   RG, 24.11.1936 - II 131/36   

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https://dejure.org/1936,341
RG, 24.11.1936 - II 131/36 (https://dejure.org/1936,341)
RG, Entscheidung vom 24.11.1936 - II 131/36 (https://dejure.org/1936,341)
RG, Entscheidung vom 24. November 1936 - II 131/36 (https://dejure.org/1936,341)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 153, 280
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 53/63

    Voraussetzung für den sittenwidrigen Verkauf einer Anwaltspraxis; Begründung der

    Das Reichsgericht und der Ehrengerichtshof der Reichsrechtsanwaltskammer haben insoweit durchweg eine strenge Standesauffassung vertreten und den Verkauf einer Anwaltspraxis grundsätzlich als nach § 138 BGB nichtig angesehen, von diesem Grundsatz allerdings, in mehr oder weniger engen Grenzen, Ausnahmen zugelassen (vgl. RGZ 153, 280 ff; 161, 153 ff; EGH 27, 153; 31, 41).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50

    Honorarabführung durch Klinikdirektoren

    Während N. seine Erwägungen vor allem darauf aufbaut, dass Nichtigkeit dann vorliege, "wenn der Vertrag dem Arzt unverhältnismässig schwere Belastungen auferlegt, infolge deren zu befürchten ist, dass er darauf angewiesen sein werde, unter Ausserachtlassung der Interessen seiner Patienten die Erzielung besonders hoher Einnahmen anzustreben" (vgl bei Praxisverkauf RGZ 115, 172 [174]), weist Molitor (Krankenhausarzt und Chefarzt S 67-69) mit Recht darauf hin, dass der Sinn des Verbotes des Verkaufs einer ärztlichen Praxis der sei, "dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und dem seine Hilfe suchenden Publikum nicht dadurch gestört werden solle, dass ein Arzt an seine Stelle einen anders gearteten und vielleicht weniger Vertrauen verdienenden Arzt als Nachfolger unterschieben könnte", ein Fall, der zwar bei einem Praxisverkauf unter Ärzten vorliegen kann, der aber nicht bei jedem Praxisverkauf und insbesondere dann nicht vorzuliegen braucht, wenn nicht der Arzt, sondern dessen Witwe der Verkäufer der Praxis ist (vgl RGZ 153, 280 [286]).
  • BGH, 11.04.1958 - VIII ZR 190/57

    Anderweitige Rechtshängigkeit bei Klage vor einem Schiedsgericht

    Dadurch, daß für diese Möglichkeit vom Beklagten nichts zu vergüten war, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch noch von den vom Reichsgericht in RGZ 153, 280 entschiedenen, in welchem dieses Gericht den Verkauf einer Rechtsanwaltspraxis durch die Witwe des Anwaltes gegen eine Gewinnbeteiligung für zulässig erachtet hat.
  • BGH, 12.12.1956 - IV ZR 230/55

    Rechtsmittel

    Dies hat das Reichsgericht nicht nur bei der Veräußerung ärztlicher Praxen, sondern auch für die eines Rechtsanwaltes ausgesprochen (RGZ 153, 280 ff).
  • BGH, 21.03.1957 - II ZR 97/56

    Rechtsmittel

    In einem solchen Fall kann keiner der beiden Gesellschafter die Übernahme für sich begehren; vielmehr bleibt dann nur die Möglichkeit einer Auflösung der Gesellschaft gemäß § 133 HGB (RGZ 153, 280; Weipert HGB § 142 Bem. 5; Schlegelherger-Gessler HGB § 142 Bem. 3; ähnlich auch Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 129 1, 2, c ß).
  • BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 143/58

    Rechtsmittel

    Mit Recht - nicht rechtsirrig, wie die Revision meint - verweist das Berufungsgericht hier auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 153, 280, 286. Wenn in dieser ausgeführt worden ist, die Witwe eines Anwaltes, die die Praxis ihres verstorbenen Ehemannes verkaufe, unterliege keiner Standeszucht, so kommt darin der Gedanke zum Ausdruck, ein Vertrag könne wegen Verstoßes gegen Standespflichten - jedenfalls im allgemeinen - nur dann als rechtsunwirksam behandelt werden, wenn der, welcher aus ihm Ansprüche herleite, standeswidrig gehandelt habe.
  • BGH, 26.02.1954 - 5 StR 551/53

    Rechtsmittel

    Die Rechtsfrage, ob unter den besonderen Umständen des Falles - es war ein zahlungsfähiger Haftpflichtiger vorhanden, die Erben hatten außer der Praxis ein gewisses Vermögen - der Praxisnachfolger eine Rentenverpflichtung rechtswirksam übernehmen konnte, war nicht einfach zu beantworten (vgl einerseits die von der Strafkammer angeführte Entscheidung RGZ 153, 280 = JW 1937, 921; andererseits RGZ 161, 153) und hätte bindend für die Beteiligten nur durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt werden können, die nach § 256 ZPO vor dem Praxisverkauf gar nicht erzielt werden konnte.
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